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    Strafverteidigung ist “Kampf für die Rechte des Mandanten” (Dahs, Handbuch für den Strafverteidiger).

    Dazu gehören nicht nur die Kenntnisse des materiellen und prozessualen Rechts, sondern auch Motivation und Engagement sich auch in unbequemen Situationen bedingungslos für den Mandanten einzusetzen.

    Hierbei ist aber Fingespitzengefühl gefragt. Die Verteidigung muss immer das Ergebnis im Auge behalten und darf niemals rechtliche Streitpunkteauf dem Rücken des Mandanten austragen. Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge und Beweisanträge beispielsweise sollen stets dem Mandanten dienen und dürfen nicht zu formal-prozessualen Nebenkriegsschauplätzen verkommen.

    Das Ausschöpfen der prozessualen Möglichkeitenkann aber dann geboten sein, wenn Fehlentscheidungen des Gerichts drohen. Im Gegensatz zur Konfliktverteidigung ist die sog.“Kuschelverteidigung” das andere Extrem. Regelmäßig von Gerichten bestellte Pflichtverteidiger erwecken denEindruck (nicht alle!) gar zu unterwürfig dem Gerichtgegenüber aufzutreten, möglicherweise aus Angst, in einem weiteren Verfahren nicht mehr zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Wenn es sachlich geboten ist müssen alle taktischen Mittel verwendet werden, ansonsten droht das Schlimmste was einem Verteidiger passieren kann: Der Verrat am eigenen Mandanten.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

    In Kooperation mit strafraum, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Reschke, Stuttgart

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