Das Strafbefehlsverfahren ist § 407 StPO geregelt. Gegen des Strafbefehl kann gemäß § 410 StPO Einspruch eingelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren ist also nur im Verfahren vor dem Strafrichter und vor dem Schöffengericht zulässig.
Nur folgende Strafen dürfen im Strafbefehlsverfahren verhängt werden: Geldstrafe, Verwarnung, Fahrverbot gem. § 44 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis, Absehen von Strafe und, soweit ein Verteidiger involviert ist,
– Freiheitsstrafe von nur bis zu einem Jahr,wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß des Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Soweit Einspruch eingelegt wird (2-Wochen-Frist), muss die Strafsache mündlich verhandelt werden. In geeigneten Fällen ist das Strafbefehlsverfahrendem “normalen” Verfahren mit Durchführung einer Hauptverhandlung vorzuziehen. Die Vorteile sind:
–Vermeidung einer (ggf. öffentlichen) Hauptverhandlung
–Verfahrensverkürzung
–frühe Möglichkeit zu Verfahrensabsprachen
Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann nachfolgendem Muster erhoben werden:
An das Amtsgericht ####
In der Strafsache gegen N.N.wird gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom 01.01.2015
EINSPRUCH
eingelegt. Weiterhin wird um
ÜBERSENDUNG DER GERICHTSAKTE
gebeten. Die Begründung des Einspruch erfolgt nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen