Nach § 100a StPO kann die Telekommunikation eines Beschuldigten überwacht und ausgewertet werden.
Davon betroffen sind nicht nur Festnetzanschlüsse, sondern auch Mobiltelefone und Internet-Telefonie sowie Email- und sonst. elektronischer Verkehr. Erfordernis zur Einleitung und Verwertung der Daten ist das Vorliegen einer schweren Straftat.
Diese Straftaten ergeben sich aus dem Katalog des§ 100a StPO. Die Verteidigung hat zu prüfen, ob im Einzelfall Fehler bei der Anordnung der TÜ begangen wurden. Sollte eine fehlerhafte Anwendung vorliegen,kann dies zu Beweisverwertungsverboten führen! Nach § 101 VIII StPO sind die durch die TÜ erlangten Daten unverzüglich zu vernichten, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen