Gegen einen Strafbefehl ist das richtige Rechtsmittel der Einspruch, nicht der Widerspruch. Gleiches gilt für einen Bußgeldbescheid. Der Widerspruch als Rechtsmittel kommt in der Praxis bei der Anordnung einer Beschlagnahme von Gegenständen in Betracht. Soweit der Betroffene Widerspruch gegen die Beschlagnahme erhebt, die nicht richterlich angeordnet wurde, wird binnen 3 Tagen die richterliche Anordnung beantragt, § 98 II StPO.
Häufig kommt dies bei der Beschlagnahme einesFührerscheins vor. Der Betroffene wird bei der polizeilichen Maßnahme in der Regel erklären, daß er der Beschlagnahme des Führerscheins widerspreche.
Das Gericht hat dann nach § 111a StPO einen Beschluss zu fassen und wird entweder die Maßnahme der Polizei bestätigen, oder aber durch Beschluss den Führerschein entziehen. Hiergegen richtet sich dann das Rechtsmittel der Beschwerde.
Soweit der Betroffene den Führerschein freiwillig herausgegeben hat ist die vorgenannte Entscheidung nach § 111a StPO entbehrlich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen