Rückruf

    Die strafrechtliche Hauptverhandlung findet grundsätzlich öffentlich statt: § 169 GVG: “Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-undfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.”

    Die Öffentlichkeit kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn schutzwürdige Interessen von Zeugen oder anderen Prozessbeteiligten tangiert werden. Ausnahme Jugendstrafrecht: Gemäß § 48 JGG sind die Verhandlungen vor dem Jugendgericht nicht öffentlich.

    Die Vorschrift gilt für Jugendliche und nach Ermessen des Richters auch für Heranwachsende (18-21 Jahren).

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen

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