Die Besetzung des Gerichts in Strafsachen richtet sich nach dem Tatvorwurf und der zu erwartenden Strafe. Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen, § 24 GVG.
Nach § 25 GVG ist der Einzelrichter bei Vergehen zuständig, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
In allen anderen Fällen ist das LG oder OLG zuständig. In Berufungsverfahren entscheidet stets ein Schöffengericht. Dieses besteht aus einem Richter am Amtsgericht und 2 Schöffen. Die Strafkammern der Landgerichte sind erstinstanzlich zuständig für Verbrechen wie
1.des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge
2.der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
3.des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge
4.des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches)
5.des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches)
6.(aufgehoben)
7.der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3des Strafgesetzbuches)
8.der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches), und weitere Delikte, vgl. § 74 GVG,bspw. bei www.dejurge.org.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen