Opfer einer Straftat, auch Hinterbliebene, können sich unter bestimmten Umständen einem Straf-verfahren anschliessen. Der sog. Nebenkläger, der sich i.d.R. anwaltlicher Hilfe bedient, ist mit eigenen Rechten ausgestattet und hat daher die Möglichkeit aktiv das Prozessgeschehen zubeeinflussen.
Die Nebenklage ist in den §§ 395 – 402 StPO geregelt.
Voraussetzungen einer Nebenklage:
–Das Opfer wurde durch bestimmte Straftaten verletzt (Körperverletzung,Sexualdelikte, Tötungsdelikte…)
–Der Täter war zum Zeitpunkt der Tat nicht Jugendlicher
Der Anschluss als Nebenkläger ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Häufig wird bei Vertretung der Nebenklage auch ein Adhäsionsantrag zu stellen sein.
Damit können zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz /Schmerzensgeld) schon im Strafverfahren geltend gemacht und tituliert werden.
Der Nebenkläger hat unter anderem das Recht zur Akteneinsicht, kann an der Hauptverhandlung durchgängig teilnehmen, auch wenn er als Zeuge in Betracht kommt, hat ein eigenständiges Fragerecht, Beweisantragsrecht und kann Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts einlegen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen