Entschädigungsverfahren /Ansprüche nach dem Streb; Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Finanzielle Ansprüche gegen den Staat sind möglich, wenn gegen den Betroffenen Strafverfolgungsmaßnahmen betrieben wurden:
§ 1 Entschädigung für Urteilsfolgen (StrEG)
(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilungeinen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.
Muster für einen Entschädigungsantrag:
“An dasAmtsgericht ### ###
Az: 45 Js 43554####/##
Entschädigungsantrag nach dem StrEG
In der Strafsache gegen ##### beantrage ich gemäß § 8 I StrEG festzustellen, daß die Staatskasse dem Beschuldigten für die durchgeführte Durchsuchung seiner Geschäftsräume in ### vom #### und Beschlagnahme seiner EDV-Anlage vom ### bis einschließlich ### zur Entschädigung verpflichtet ist.
Der Beschuldigte wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom Vorwurf des Betrugs in 23 Fällen insgesamt freigesprochen. Im Ermittlungsverfahren wurde die oben genannten Firmenanschrift des Beschuldigten durchsucht, die gesamte EDV-Anlage, bestehend aus 7 Computern, beschlagnahmt. Die Anlage wurde dem Beschuldigten am ### wieder herausgegeben.
Die Staatskasse ist dem Beschuldigten gemäß § 2 II Nr. 4 StrEG zur Entschädigung für die oben genannten Strafverfolgungsmaßnahmen verpflichtet. Ausschluss- oder Vertagungsgründe gemäß §§ 5, 5 StrEG liegen nicht vor.”
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen