Nach § 24a Abs. 1 StVG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn im Straßenverkehr ein Kfz geführt wird, obwohl 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut vorhanden sind oder aber eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Die Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG setzt keine Fahruntüchtigkeit voraus. Es handeltsich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Hinweise: Drängt sich den Polizeibeamten z.B.bei einer Verkehrskontrolle der Verdacht auf, der Fahrer habe Alkohol zu sich genommen, wird die Atemalkoholmessung das erste Mittel sein.
Die Messung efolgt mit dem Messgerät DrägerAlcotest 7110 Evidential. Es ist als einziges Messgerät in Deutschland zugelassen. Es handeltsich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Verteidigung hat zu prüfen, ob der Messablauf genauestens eingehalten wurde, insbesondere ob das Gerät ausweislich des Messprokolls noch nach der Eichordnung geeicht war. Das Messgerät führt zwei Enzelmessungen durch.
Kurz vor der Messung eingenommene alkoholischeSubstanzen können zu einer Verfälschung der Messergebnisse führen. Daher ist vor der Messungeine Kontrollzeit von mind. 10 Minuten einzuhalten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen
In ständiger Kooperation mit strafraum, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Reschke, Stuttgart