Bereits bei der ersten Befragung als Beschuldigter ist dieser über sein Recht zu Schweigen aufzuklären. Machen Sie als Betroffener unbedingt gebrauch davon. Nicht selten wird der Betroffene aussagen, da er der Meinung ist, er habe sich “ohnehin nichts zu schulden kommen lassen”.
Später bei Durchsicht der Ermittlungsakte wird sich der Betroffene dann bewusst, daß sein Aussageverhalten eher kontraproduktiv war.
Deshalb der Rat aus Verteidigersicht: Machen Sie keine Angaben zur Sache!
Zeit für Stellungnahmen nach Einsicht in die Ermittlungsakte durch den Verteidiger bleibt noch genug. Aufgrund des Schweigens entstehen dem Betroffenen keinerlei Nachteile. Beachtet werden muss stets das Informationsdefizit!
Dem vernehmenden Polizeibeamten sind die Akten bekannt – dem Betroffenen nicht.
Der polizeilichen Ladung muss im übrigen keine Folge geleistetet werden. Der Betroffene sollte sich aber spätestens dann mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen. Auch in der Hauptverhandlung vor Gericht darf der Angeklagte schweigen, ohne daß ihm hieraus ein Nachteil entstehen darf.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen