Dem Verteidiger sind gemäß § 148 StPO unüberwachte Besuche des Mandanten in der Haft zu gestatten, ohne Einschränkung in Bezug auf Zeit, Dauer und Häufigkeit der Besuche.
Allerdings: Der Verteidiger hat sich an die Besuchszeiten der einzelnen Justizvollzugsanstalten zu halten, wenn diese zumutbar sind, was in der Regel immer der Fall sein wird. Das Besuchsrecht von Angehörigen oder sonstigen Besuchern muss mit den einzelnen Justizvollzugsanstalten abgestimmt werden.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen
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