Soweit auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird und diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird das Gericht einen Bewährungsbeschluss erlassen. In diesem ist die Bewährungszeit festzusetzen, unter Umständen werden weitere Auflagen erlassen, § 56b StGB.
Diese Auflagen können sein:
–Wiedergutmachungszahlungen
–Zahlungen an die Staatskasse oder gemeinnützige Einrichtung
–Ableistung von Arbeit
Weiterhin kann das Gericht Weisungen erteilen, § 56c StGB.
Diese können beispielsweise sein:
– Regelmäßige Meldepflicht
–Anzeige bei Wohnungswechsel
–Kontaktverbot zu bestimmten Personen
–Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen u.a.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen