Rückruf

    Soweit auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird und diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird das Gericht einen Bewährungsbeschluss erlassen. In diesem ist die Bewährungszeit festzusetzen, unter Umständen werden weitere Auflagen erlassen, § 56b StGB.

    Diese Auflagen können sein:

    Wiedergutmachungszahlungen
    Zahlungen an die Staatskasse oder gemeinnützige Einrichtung
    Ableistung von Arbeit

    Weiterhin kann das Gericht Weisungen erteilen, § 56c StGB.
    Diese können beispielsweise sein:

    Regelmäßige Meldepflicht
    Anzeige bei Wohnungswechsel
    Kontaktverbot zu bestimmten Personen
    Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen u.a.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen

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