Die Haft stellt für den Betroffenen den stärksten Eingriff in seine Grundrechte dar.
Vollstreckung der Freiheitsstrafe: Die Verteidigung sollte nicht mit der Entgegennahme des Urteils enden. Häufig ist für den Mandanten ein Vollstreckungsaufschub nach § 456 StGB zu besorgen. Bei zeitiger Freiheitsstrafe kommt eine Aussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von 2/3 (§ 57 I StGB)und 1/2 (§ 57 II StGB) der Strafe in Betracht.
Untersuchunghaft: Bei Anordnung einer Untersuchungshaft hat die Verteidigung primär dafür Sorge zu tragen, daß der Haftbefehl entweder ganz aufgehoben wird oder aber außer Vollzug gesetzt wird. Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft vgl. unter dem Stichwort HAFTBEFEHL.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwaltfür Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen