Rückruf

    Untersuchungshaft wird grundsätzlich durch einen schriftlichen Haftbefehl angeordnet. Die Anordnung erfolgt durch den Richter (Richtervorbehalt),Art. 104 II 1 III 2 GG. Gegen bestimmte Anordnungen ist das Rechtsmittel der Haftbeschwerde möglich.

    Der Haftbefehl ist der stärkste prozessuale Eingriff in die Rechte des Beschuldigten. Nach Art. 6 MRK ist der Verdächtige grundsätzlich als unschuldig anzusehen, dennoch ist die Untersuchungshaft möglich, wird als “Sonderopfer”für die Allgemeinheit angesehen, BGHZ 60, 302. Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls sind:

    – dringender Tatverdacht
    Hafgrund

    Der dringende Tatverdacht kann begründet werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat vorliegt. Haftgründe sind die

    – Flucht und Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 1 und 2 StPO
    – Verdunkelungsgefahr, § 112 II Nr. 3 StPO
    – Wiederholungsgefahr, § 112a StPO

    Die Fluchtgefahr ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Haftgrund. Er ist zu bejahen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß der Betroffene sich einem Strafverfahren entziehen wird, als am Verfahren teilzunehmen. Bei Beziehungen des Angeschuldigten in das Ausland wird häufig automatisch der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Die Beurteilung der Fluchtgefahr fordert aber die Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls:

    – Persönlichkeit des Beschuldigten
    – Familiäre Beziehungen im Inland
    – Berufliche und soziale Verwurzelung
    – Finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten
    – Alter, Gesundheit, Vor- und Nachtatverhalten
    – derzeitige Kontakte in das kriminelle Umfeld

    Häufig ist in Haftbefehlen zu lesen, daß “aufgrund hoher Straferwartung” die Fluchtgefahr zu bejahen sei. Dieser “Haftgrund” findet im Gesetz keine Grundlage! Zitierfähig an dieser Stelle seien die Ausführungen des LG München I (StV 2005, 38f.): “Wie vielfach an anderer Stelle betont, ist der im Haftbefehl zitierte Fluchtanreiz nicht durch eine angeblich “hohe Straferwartung” begründbar, auch wenn diese Leerfloskel in vielen Gerichtsentscheidungen nicht ausrottbar scheint. Sie ist schlicht gesetzwidrig, soweit sie nicht auf weitere Umstände gestützt werden kann (…).Die Umstände im persönlichen Lebensbereich des Angeklagten(…) sprechen deutlich gegen die Annahme, er werde sich dem Verfahren aufgrund einer irgendwie gearteten Straferwartung entziehen. Unter diesen Umständen von “geringen sozialen Bindungen” zu sprechen (so derHaftbefehl des AG), ist nicht nur schlichtweg falsch, sondern grenzt an Tatsachenmanipulation. Eine noch härtere Kritik erscheint bei großzügiger Auslegung nur deshalb vermeidbar, weil auf die Erhebung der persönlichen Verhältnisse anläßlich des Haftbefehls offensichtlich wenig Wert gelegt wurde und die genannte Einschätzung überwiegend auf Unkenntnis zurückzuführen ist.”

    Der Inhaftierte hat Anspruch auf mündliche und schriftliche Haftprüfung.

    Er ist formlos möglich und grundsätzlich an keine Frist gebunden.

    Muster eines Antrags auf schriftliche Haftprüfung:

    An das Amtsgericht ####
    -Ermittlungsrichter-
    Eilt, bitte sofort vorlegen: HAFTSACHE

    Aktenzeichen ###.###.###

    In der Strafsache gegen N.N. beantrage ich schriftliche Haftprüfung gemäß § 117 I StPO. Im Rahmen der Haftprüfung beantrage ich die

    AUFHEBUNG

    des Haftbefehls, hilfsweise die

    AUßERVOLLZUGSETZUNG

    des Haftbefehls. 

    Begründung:

    -hier folgen dann Ausführungen zum Tatverdacht und den Haftgründen-

    Muster eines Antrags auf mündliche Haftprüfung:

    An das Amtsgericht ####
    -Ermittlungsrichter-
    Eilt, bitte sofort vorlegen: HAFTSACHE

    Aktenzeichen ###.###.###

    In der Strafsache gegen N.N. beantrage ich mündliche Haftprüfung. Ich werde im Termin folgende Anträge stellen: Der Haftbefehl wird aufgehoben, hilfsweiseaußer Vollzug gesetzt. 

    Begründung:

    -hier folgen dann Ausführungen zum Tatverdachtund den Haftgründen-

    Neben den Anträgen auf Haftprüfung findet die Haftbeschwerde nach § 304 I StPO in der Praxis häufige Anwendung. Gegen eine negative Haftentscheidung kann jederzeit Haftbeschwerde eingelegt werden. Sie ist bei dem Gericht anzubringen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Das Ausgangsgericht hat Gelegenheit der Beschwerde abzuhelfen, ansonsten folgt die Vorlage an das Beschwerdegericht, § 306 II StPO.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

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