Rückruf

    Dem Pflichtverteidiger haftet im allgemeinen kein guter Ruf an. Zu Unrecht!

    Der Pflichtverteidiger ist “normaler” Rechtsanwalt und Strafverteidiger, aufgrund Beiordnung durch das Gericht aber in der Lage seine Gebühren der Staatskasse in Rechnung zu stellen.

    Gemäß § 140 StPO ist einem Angeschuldigten, ggf. auch schon im Ermittlungsverfahren, zwingend in Haftsachen, ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, sofern der Angeschuldigte selbst keinen Verteidiger beauftragt hat. DieVorschrift dient dem Schutz des Betroffenen, der bei gravierenderen Vorwürfen nicht hilflos der Staatsgewalt ausgesetzt sein soll.

    In geeigneten Fällen wird der Rechtsanwalt von sich aus eine Beiordnung beantragen müssen, wenn bspw. Geldmittel für die Verteidigung nicht vorhanden sind. Selbstredend ist der Pflichtverteidiger kein Verteidiger “Zweiter Klasse”, sondern nimmt die Rechte seines Mandanten in gleichem Maße war, wie der Wahlverteidiger.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen

    In ständiger Kooperation mit strafraum, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Reschke, Stuttgart

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