Strafzumessung
Gesetzlich normiert sind die Kriterien der Strafzumessung in den §§ 46 ff StGB. Soweit kein Freispruch in Betracht kommt muss der zu Verurteilende einer “gerechten Strafe” zugeführt werden. Auf welche Kriterien kommt es also an?
–Beweggründe und die Ziele des Täters
–Die Gesinnung, die aus der Tat spricht,und der bei der Tat aufgewendete Wille
–Das Maß der Pflichtwidrigkeit
–Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
–Das Vorleben des Täters
–Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
–Das Nachtatverhalten
–Bemühungen des Täters zur Schadenswiedergutmachung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Anwaltskanzlei Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen