Rückruf

    Bei der  Verteidigung von Ausländern gilt es immer auch die aufenthaltsrechtlichen Folgen mit in die Verteidigungsstrategie aufzunehmen, sonst drohen unter Umständen Haft und Abschiebung.

    Gemäß § 465a StPO kann beantragt werden, daß ein Teil der Strafe erlassen wird, wenn die Ausweisung angeordnet ist.

    Vorteil: Der Verurteile wird vorzeitig aus der Haft entlassen:

    “Die Vollstreckungsbehörde kann von derVollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen,wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.” (§ 465a StPO).

    Die Regelsperrfrist für die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland beträgt 7 Jahre.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

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