Im Strafverfahren sind die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die letzten Handlungen in der Hauptverhandlung. Gemäß § 258 StPO können die Verfahrensbeteiligten demnach zum Ergebnis der Hauptverhandlung vortragen und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Ausführungen machen.
Aus § 258 StPO ergibt sich zwar nicht zwingend die Reihenfolge der Schlussvorträge, in der Regel wird aber die Staatsanwaltschaft zuerst vortragen.
Die Verteidigung und vor allem der Angeklagte darf sich nicht täuschen lassen: Ein noch so gelungener, emotionaler und ausführlicher Schlussvortrag kann Fehler oder Versäumnisse der durchgeführten Hauptverhandlung nicht heilen.
Nach den Schlussplädoyers folgen ggf. nach Sitzungsunterbrechung, die Minuten oder auch mehrere Tage andauern kann, das Urteil.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen