Die Revisionseinlegung ist möglich gegen Urteile der Amtsgerichte und erstinstanzliche Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte.
Frist: Die Frist zur Einlegung der Revisionbeträgt wie bei der Berufung 1 Woche nach Urteilsverkündigung. Die Revision muss im Gegensatz zur Berufung begründet werden. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt 1 Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, frühestens aber mit dem Ablauf der einwöchigen Revisionsbegründungsfrist. Im Gegensatz zur Berufung hat die Revisionsbegründung auch einen bestimmten Antrag zu enthalten.
Muster zur Einlegung einer Revision:
“An dasLandgericht ####
Aktenzeichen ### ### ##
In der Strafsache gegen N.N. lege ich gegen das Urteil des Landgerichts#### vom 01.01.2015
REVISION
ein. Ich bitte um Übersendung einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls nach Fertigstellung.”
Wie bereits oben dargestellt muss die Revision auch begründet werden. Gerügt werden kann die Verletzung förmlichen oder sachlichen Rechts.
Muster einer Revisionsbegründung (Auszug):
“An dasLandgericht ####
Aktenzeichen ### ### ##
In der Strafsache gegen N.N.stelle ich den
REVISIONSANTRAG
das Urteil des Landgerichts #### vom 01.01.2015 aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Ich rüge die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.“
Verletzung förmlichen Rechts: Verletzung des Grundsatzes der öffentlichen Verhandlung
In dieser Beispielsrüge ist zunächst der prozessuale Sachverhalt zu erläutern. Anschließend folgt die rechtliche Würdigung .
Verletzung sachlichen Rechts: Fehler in der Strafzumessung
Hier folgt der Vortrag hinsichtlich der ggf. falsch gewichteten rechtlichen Einordnung der Tat. Gegen Urteile der Amtsgerichte ist neben der Berufung auch die Revision statthaft. Dies wird als Sprungrevision bezeichnet.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen