Nach §§ 94 ff. StPO können Gegenstände, die als Beweismittel bedeutend sind, beschlagnahmt werden. Dies können also alle beweglichen und unbeweglichen sein wie bspw. Computer, Datenträger, Unterlagen, Ordner. Auch Führerscheine können durch die Polizei bei sog. “Gefahr im Verzug” von einer Beschlagnahme betroffen sein.
Eine Beschlagnahme erfolgt immer dann, wenn der Besitzer den Gegenstand nicht freiwillig herausgibt, andernfalls (bei freiwilliger Herausgabe) liegt eine sog. Sicherstellung vor. Die “amtliche Verwahrung” ist dann die Überführung der beschlagnahmten Sache in den Besitz der Behörde.
Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zwischen Eingriff und Tatverdacht stehen. Der Beschlagnahme unterliegen gemäß § 97 StPO bestimmte Gegenstände nicht, bspw. die Korrespondenz zwischen dem Verdächtigten und dem Verteidiger.
Verhaltensanweisungen bei Durchsuchung und Beschlagnahme finden Sie unter dem Schlagwort Durchsuchung.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Anwaltskanzlei Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen