1.Erkennungsdienstliche Behandlung; sog. ED-Behandlung
Bei entsprechenden Verdachtsmomenten gegen einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren kann auch gegen den Willen des Beschuldigten eine sog. erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage ist § 81b StPO. Diese sind:
–Fingerabdrücke
–Fertigung von Lichtbildern
–Fotografieren von best. Körpermerkmalen,bspw. Tattoos
–Vornahme von Messungen
–Vergleichsaufnahmen
Nicht zulässig sind diese Maßnahmen bei Bagatellstrafsachen und im Bußgeldverfahren.
2. DNA- Analyse / DNA- Untersuchung zur Identitätsfeststellung
Die Zulässigkeit der DNA- Untersuchung ist in § 81e ff. StPO geregelt. Wird dem Beschuldigten eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zur Last gelegt, dürfen Körperzellen entnommen werden, vgl. § 81g StPO.
Sofern der Beschuldigte nicht einwilligt, muss eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung eingeholt werden.
Übrigens: Die Kosten der Köperzellenentnahme und der Untersuchung sind keine Verfahrenskosten und können daher nicht dem Beschuldigten auferlegt werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Anwaltskanzlei Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen