In geeigneten Fällen wird die Staatsanwaltschaft nicht zwingend eine Anklage erheben sondern im Strafbefehlsverfahren gegenüber dem Amtsgericht beantragen, einen Strafbefehl zu erlassen.
Gegen den Strafbefehl ist das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig. Dieser kann binnen einer Fristvon 2 Wochen, gerechnet von der Zustellung an, beim erlassenden Gericht eingereicht werden.
Der Einspruch muss nicht begründet werden. Sinngemäß genügt also die Einspruchseinhegung nach folgendem Muster:
“An dasAmtsgericht ‘’’
’In der Strafsache gegen N.N. lege ich gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom 01.01.15, Aktenzeichen### ### ## , zugestellt am 5.01.15, EINSPRUCH ein. Eine Begründung des Einspruchs erfolgt nach AKTENEINSICHT, die hiermit begehrt wird.”
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwaltfür Strafrecht Achim Unden Reutlingen
in ständiger Kooperation mit strafraum, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Reschke, Stuttgart