In geeigneten Fällen wird die Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Stellung einer Sicherheitsleistung (Kaution) zu besorgen sein. Die gesetzlichen Vorgaben finden sich in
§ 116aStPO:“(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellungoder durch Bürgschaft geeigneter Personen zuleisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung desVollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.”
Mit Stellung der Sicherheitsleistung kann vor allem dem Haftgrund der Fluchtgefahr entgegengewirkt werden. Soweit die Kaution von Mitgliedern der Familie entrichtet werden kann, so ist dies auch ein Indiz für gefestigte familiäre Bindungen des Beschuldigten.
Wichtig: Eine Verrechnung der hinterlegten Kaution mit späterer Geldstrafe oder den Verfahrenskosten ist nicht möglich. Sollte sich der Beschuldigte dem Verfahren anschließend entziehen, so verfällt die hinterlegte Sicherheitsleistung an die Staatskasse, § 124 StPO.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen