Anders als im Zivilprozess gibt es im Strafverfahren keinen “Streitwert” oder Gegenstandswert, nach welchem sich die Kosten des Verfahrens bemessen lassen. Die Kosten im Strafverfahren richten sichnach den verhängten Strafen und lassen sich dem Gerichskostengesetz in Teil 3 entnehmen.
Einen Link finden Sie hier: Gerichtskostengesetz
Beispiel:
Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafevon bis zu 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen verurteilt: Die Gerichtskosten betragen in diesem Fall120,- €. Hinzu kommen ggf. noch die Zeugenkosten und Sachverständigengebühren, falls angefallen.
Bei einem Freispruch trägt natürlich die Staatskasse die Kosten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen