In Strafsachen sind die Zuständigkeitsvorschriften dem Gerichtsverfassungsgesetz zu entnehmen. Demnach sind nach den Regelungen des GVG die Amtsgerichte grundsätzlich immer zuständig, es sei denn, die Strafsache gehört
– zur Zuständigkeit des Schwurgerichts (74 II GVG)
– Zuständigkeit der Staatsschutzkammer (§ 74a GVG)
– Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (§ 120 GVG)
Weitere Voraussetzung ist, daß eine höhere Strafe als 4 Jahre nicht in Betracht kommt sowie keine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung allein oder neben einer Strafe (§ 24 GG). Die Staatsanwaltschaft kann im übrigen wegen einer besonderen Bedeutung der Sache Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts erheben, § 24 I Nr. 3 GVG.
Hat ein Gericht im Eröffnungsbeschluss irrtümlich seine örtliche Zuständigkeit angenommen, so liegt ein Verfahrenshindernis vor. Das Strafverfahren wäre in diesem Fall in der Hauptverhandlung durch Urteil einzustellen.
Muster einer Zuständigkeitsrüge:
“An dasAmtsgericht #####
In der Strafsache gegen N.N.
wird hiermit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt und beantragt, das Verfahren gemäß § 260 III ZPO durch Urteil einzustellen.”
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen
In ständiger Kooperation mit strafraum, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Reschke, Stuttgart