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    Strafzumessung

    Gesetzlich normiert sind die Kriterien der Strafzumessung in den §§ 46 ff StGB. Soweit kein Freispruch in Betracht kommt muss der zu Verurteilende einer “gerechten Strafe” zugeführt werden. Auf welche Kriterien kommt es also an?

    Beweggründe und die Ziele des Täters
    Die Gesinnung, die aus der Tat spricht,und der bei der Tat aufgewendete Wille
    Das Maß der Pflichtwidrigkeit
    Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
    Das Vorleben des Täters
    Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
    Das Nachtatverhalten
    Bemühungen des Täters zur Schadenswiedergutmachung

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Anwaltskanzlei Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764  Reutlingen

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