Auch nach rechtskräftiger Verurteilung, auch während der Verbüßung einer rechtskräftigen Strafe kann unter besonderen Umständen das Verfahren wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahmegründe ergeben sich aus§ 359 StPO, wobei der wichtigste Wiederaufnahmegrund das Vorliegen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln darstellt.
Diese neuen Informationen müssen so gewichtig sein, daß ein Freispruch möglich erscheint oder die Strafe weitaus geringer ausfallen könnte als zuvor.
War der Wiederaufnahmeantrag begründet wird die Hauptverhandlung erneuert, es sei denn, es kann bereits außerhalb einerHauptverhandlung im schriftlichen Wege entschienden werden (bei evidenter Fehlentscheidung).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen