Die Verteidigertätigkeit sollte nach Entgegennahme eines Urteils nicht enden.
Vorzeitige Aussetzung /Aussetzung des Strafrests:
Soweit der Verurteile bereits eine Freiheitsstafeverbüßt, ist zwischen zeitiger Freiheitsstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe zu unterscheiden.
Halbstrafe:
Bei zeitiger Freiheitsstrafe kommt eine Strafaussetzung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe in Betracht. Die Voraussetzungen sind:
– Der Verurteilte ist Erstverbüßer
– Die Freiheitsstrafe übersteigt keine 2 Jahre
– Die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestensaber 6 Monate sind verbüßt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sichaus § 57 StGB. Bei der Zwei-Drittel-Strafaussetzung müssen 2/3der Strafe bereits verbüßt sein, mindestens aber 2 Monate, § 57 I StGB. Für die Beantragung und Bewilligung ist das Einverständnis des Verurteilten erforderlich.
In allen Fällen ist eine günstige Sozialprognose erforderlich. Bei lebenslanger Haft wird die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, wenn der Verurteilte bereits 15 Jahre der Strafe verbüßt hat.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Gericht die besondere Schwere der Schuld bejaht hat. Der Strafverteidiger ist auch bei der Ausgestaltung der Haft und der Haftbedingungen behilflich. Nach Haftantritt ist dem Verurteilten ein sog. Vollzugsplan auszuhändigen.
Nach § 10 II 1 StVollzGist bei fehlender Eignung der Gefangene im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Die Unterbringung des Gefangenen hat menschenwürdigzu erfolgen. Dringende Themen für die Mandanten sind Fragen der Einzelunterbringung, Ausstattung des Haftraums, regelmäßiger Empfang von Besuch, Recht auf Schriftwechsel usw.
Eine Pflichtverteidigerbestellung ist im Strafvollzugnicht möglich! Allerdings kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden, §§ 120 II StVollzG, 114 ff. ZPO.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen
In Kooperation mit strafraum, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Reschke, Stuttgart